RWA-Anlagen

Wir warten RWA-Anlagen - pneumatisch bzw. elektrisch - verschiedenster Hersteller. Die gesetzliche Vorgaben zur Instandhaltung der Anlagen können von uns über Wartungsverträge abgesichert werden.

RWA-Anlagen: Arten und Einsatzgebiete

Eine RWA-Anlage ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die zum vorbeugenden Brandschutz eingesetzt wird. Die Funktionsweise der Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist klar definiert: Das System soll den Brandrauch im Brandfall aus den Gebäuden nach außen führen. Der Oberbegriff "RWA" bezieht sich auf eine vollständige Anlage, die aus folgenden Komponenten besteht:

  1. Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (RWG)
  2. Auslöse- sowie Bedienelemente
  3. Energieversorgung
  4. Leitungen
  5. Zuluftversorgung
  6. Rauchschürzen (bei größeren Räumlichkeiten)

Die sogenannten RWA-Anlagen unterscheiden sich nach folgenden Formen:

  1. natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)
  2. Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA)
  3. maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)
  4. Wärmeabzüge (WA)

Die Einsatzgebiete der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen fokussieren sich auf einen natürlichen Rauchabzug, der auf einem thermischen Auftrieb durch Öffnungen in der Fassade oder dem Dach basiert. Durch dieses System können Gebäude im Brandfall möglichst rauchfrei gehalten werden. Leben werden gerettet. Außerdem werden die Objekte über eine gezielte Wärmeabführung thermisch entlastet. So ist die Rauchfreihaltung vorrangig auf den Personenschutz ausgerichtet. Die Wärmeabführung ist im Gegenzug in erster Linie auf den Erhalt des Gebäudes sowie die Sicherheit der Feuerwehr ausgerichtet.

Damit die Rauch- und Wärmeabzugsanlage dauerhaft funktionieren, ist eine regelmäßige und sachgerechte Wartung des Instruments unverzichtbar. Mehrere gesetzliche Vorschriften verweisen auf die Notwendigkeit der Wartung, die Bauherrn und Betreiber zur Sorgfalt verpflichtet. Bei unterlassener Wartung müssen Bauherrn oder Betreiber nicht nur mit Bußgeldern rechnen. Schlimmstenfalls drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen wie eine Betriebsschließung.

Eine gesetzliche Vorschrift bezieht sich auf Artikel 2 des Grundgesetzes, demzufolge "jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat". Gemäß § 14 der MBO über Brandschutz gilt Folgendes: "Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind." Weitere gesetzliche Vorschriften sind in §1 MPrüfVO, § 319 StGB, § 13 Nr. 4 VOB, der DIN 18232 Teil 1 sowie der DIN 0833 Teil 1 verankert.

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